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Den Horizont erweitern
Daniele Cattaneo, als italienischsprachiger Bundesverwaltungsrichter gehören Sie zu einer Minderheit. Ist das ein Nachteil?
Der Begriff Minderheit muss nicht negativ besetzt sein. Jedenfalls ist er aus meiner Sicht nicht so zu verstehen. Natürlich stellt die Zugehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit manchmal eine Herausforderung dar. Ich sehe sie aber, vor allem im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung, als Plus für die Tätigkeit als Richter. In unserem Gericht wird den sprachlichen Minderheiten grosser Respekt entgegengebracht, und ich habe mich als Vertreter einer solchen nie benachteiligt gefühlt. Die Personalsuche gestaltet sich allerdings schwieriger, da für Angehörige sprachlicher Minderheiten ein kleineres Gebiet zur Auswahl steht.
Sie sind der einzige Richter am BVGer, der abteilungsübergreifend tätig ist. Wie hat sich das ergeben und seit wann arbeiten Sie so?
Vor einigen Jahren begann ich, bei der damaligen Abteilung III Kammer 2, der heutigen Abteilung VI, in einem gewissen Zeitrahmen bei Fällen mitzuwirken, die Ausländer betrafen. Die Thematik interessierte mich zunehmend, und als meine Kollegin Elena Avenati pensioniert wurde, übernahm ich sämtliche Fälle in italienischer Sprache. Seitdem teile ich meine Tätigkeit zwischen den Abteilungen IV und VI auf.
«Die Wahl für eine bestimmte Abteilung schliesst nicht aus, dass man seinen Horizont erweitert und andere Themenbereiche kennenlernt.»
Daniele Cattaneo
Was machen Sie für Erfahrungen mit der abteilungsübergreifenden richterlichen Tätigkeit?
Die Themenbereiche der Abteilungen IV und VI haben starke Berührungspunkte. Dementsprechend ist es sehr interessant, Fragen im Zusammenhang mit Migration unter unterschiedlichen Gesichtspunkten zu erwägen und zu beurteilen. Es geht einerseits um den Standpunkt derjenigen, die in der Schweiz Schutz suchen. Andererseits um Menschen, die sich aus unterschiedlichen Gründen in unserem Land niederlassen wollen und die Staatsbürgerschaft anstreben oder aber die Schweiz verlassen müssen, weil die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.
Hat die Arbeit für mehrere Abteilungen auch negative Aspekte?
Seit nunmehr acht Jahren erlebe ich meine Tätigkeit als Untersuchungsrichter und als Mitglied des Richterkollegiums in zwei Abteilungen als ausserordentlich positiv und bereichernd. Ich kann über ein breites Spektrum an Anfragen im Bereich Migration urteilen und pflege die Kontakte und die Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen beider Abteilungen. Die Arbeit in zwei Abteilungen bringt natürlich auch eine grössere Themenvielfalt mit sich, ich nehme an den Sitzungen beider Abteilungen teil und führe die jeweiligen Gerichtsschreiber.
Hat diese Art zu arbeiten einen Einfluss auf die Qualität der Urteile?
Die Qualität der Urteile hängt keinesfalls davon ab, ob man in einer oder mehreren Abteilungen arbeitet. Vielmehr kommt es darauf an, wie gut man sich in einer Thematik auskennt, inwiefern man mit der Rechtsentwicklung auf einem bestimmten Gebiet vertraut ist und über vertiefte Kenntnisse der dazugehörigen Rechtsprechung verfügt. Dadurch ist Qualität gewährleistet. Weitere Faktoren sind Klarheit bei der Abfassung eines Urteils sowie ein prägnanter und gepflegter Schreibstil. Und nicht zuletzt spielt gute Zusammenarbeit, Kommunikation und Vorbereitung des oder der Gerichtsschreiber eine wichtige Rolle.
Würden Sie es begrüssen, wenn es mehr abteilungsübergreifend arbeitende Richter/innen gäbe, vielleicht sogar einen Richterpool?
Ich würde das Interesse eines Richters oder einer Richterin an einer abteilungsübergreifenden Tätigkeit sehr begrüssen. Die Wahl für eine bestimmte Abteilung schliesst nicht aus, dass man seinen Horizont erweitert und andere Themenbereiche kennenlernt. Ein Richterpool oder eine ähnliche abteilungsübergreifende Form der Zusammenarbeit hat für das Gericht den grossen Vorteil, auf Fluktuationen beim Eingang der Rekurse reagieren zu können. Ich sehe darin nur Vorteile, wenn die Einrichtung des Richterpools sorgfältig geplant wird und der Effizienz des Gerichts dient.
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