Farbige Akten in einem Regal

Abteilungen

Das Bundesverwaltungsgericht gliedert sich in sechs Abteilungen, die ihren Schwerpunkt in unterschiedlichen Rechtsgebieten haben. Der Anhang des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) regelt die Geschäftsverteilung im Einzelnen.

  • Abteilung I

    In die Zuständigkeit der Abteilung I fallen Geschäfte aus den Rechtsgebieten Staatshaftung und Regress, Bundespersonal und Datenschutz.

    Dazu gehören auch die Belange der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Turnen und Sport, Militär, Bevölkerungs- und Zivilschutz und Kriegsmaterial. Zu den Abgaben gehören die Rechtsgebiete Zollwesen, Steuern und Alkohol. Natur- und Heimatschutz, Fuss- und Wanderwege, Raumplanung und Enteignungen fallen ebenso in die Zuständigkeit der Abteilung I wie Infrastrukturprojekte, Wasserrecht, Nationalstrassen, Energie, Verkehr und Transport, Umwelt- und Gewässerschutz, Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen, Wald und Jagd. Des Weiteren befasst Sie die Abteilung I mit den Genehmigungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz NDG).

    Die Urteile der Abteilung I sind in der Regel nicht letztinstanzlich, das heisst, sie können an das Bundesgericht weitergezogen werden.

  • Abteilung II

    Die Abteilung II behandelt Geschäfte mit Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung. Die Abteilung gliedert sich in acht Fachgebiete:

    Fachgebiet 1
    • Kartellrecht und Preisüberwachung
    Fachgebiet 2
    • Öffentliches Beschaffungswesen
    Fachgebiet 3
    • Handelsregister- und Firmenrecht
    • Geistiges Eigentum
    • Geschützte Ursprungsbezeichnungen
    Fachgebiet 4
    • Landwirtschaft
    • Tierschutz
    • Tierseuchen
    • Artenschutz
    Fachgebiet 5
    • Wirtschaftliche Landesversorgung
    • Bauprodukte
    • Edelmetallkontrolle
    • Aussenhandel / ERG / Embargogesetz
    • übrige Geschäfte, die keinem Fachgebiet zugeordnet sind (u.a. Zivildienst)
    Fachgebiet 6
    • Risikokapitalgesellschaften
    • Nationalbank
    • Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen
    • Geldwäscherei
    • Aufsicht über Privatversicherungen
    • internationale Amtshilfe
    • Revisionsaufsicht
    Fachgebiet 7
    • Bildung / Prüfungen
    • Arbeitsgesetzgebung
    • Arbeitslosenversicherung
    Fachgebiet 8
    • Subventionen / Förderungen / Beiträge (exkl. Landwirtschaft)
    • Spielbanken
    • Glücksspiele
    • Stiftungsaufsicht

     

  • Abteilung III

    Die Abteilung III behandelt Geschäfte mit den Schwerpunkten Sozialversicherungen und öffentliche Gesundheit.

    Dazu gehören hauptsächlich Fälle der Invalidenversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Personen im Ausland, aber auch Spezialfragen im Bereiche der beruflichen Vorsorge (z.B. Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen), Krankenversicherung (z.B. Spitalplanungen oder Tariffragen), Unfallversicherung (z.B. Unterstellung von Betrieben) und Heilmittel (z.B. Zulassung eines Arzneimittels).

  • Abteilung IV

    Die Abteilung IV ist zuständig für Geschäfte aus dem Gebiet des Asylrechts.

    Die Abteilung IV beurteilt – gleich wie die Abteilung V – insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Zum Gegenstand haben sie das Nichteintreten auf Asylgesuche, die Abweisung von Asylgesuchen und die Wegweisung sowie deren Vollzug. Sie ist zudem zuständig, wenn Rechtsmittel erhoben werden gegen die Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme oder gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen. Ausserdem werden in der Abteilung IV Verfügungen betreffend Verweigerung / Widerruf von vorübergehendem Schutz behandelt.

    Die Urteile der Abteilung IV sind – wie jene der Abteilung V – abschliessend und können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Damit unterscheiden sich die Abteilungen IV und V von den anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.

    Als Besonderheit sieht das Asylgesetz zudem vor, dass in einzelnen Konstellationen materielle Urteile durch einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin mit Zustimmung eines Zweitrichters / einer Zweitrichterin gefällt werden können.

  • Abteilung V

    Die Abteilung V ist zuständig für Geschäfte aus dem Gebiet des Asylrechts.

    Die Abteilung V behandelt – gleich wie die Abteilung IV – Beschwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend Ablehnung von Asylgesuchen bzw. Nichteintreten auf solche und Wegweisungen. In den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V gehören auch Rechtsmittelverfahren, die die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen, die Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone, die Verweigerung der Familienzusammenführung, den Asylwiderruf, die Verweigerung / den Widerruf von vorübergehendem Schutz, die Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme oder die Anordnung der Ausschaffungshaft zum Gegenstand haben.

    Als Besonderheit sieht das Asylgesetz vor, dass in einzelnen Konstellationen materielle Urteile durch einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin gefällt werden können. Die Abteilungen IV und V entscheiden letztinstanzlich; ihre Urteile können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.

  • Abteilung VI

    In die Zuständigkeit der Abteilung VI fallen alle Geschäfte aus den Rechtsgebieten Ausländer- und Bürgerrecht.

    Dazu gehören namentlich Einreise, Fernhaltung, Aufenthalt, Vorläufige Aufnahme und Ausweisschriften. Zudem werden von der Abteilung VI Geschäfte der folgenden Gebiete behandelt: Anerkennung der Staatenlosigkeit, polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen und Teile des Asylrechts (z.B. Betrieb in den Empfangsstellen, Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone, Asylkosten).