Ethikcharta

Ethikcharta

 

Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben nach einem Prozess breiter Mitsprache die vorliegende Ethikcharta am 26. Mai 2011 verabschiedet. Sie taten dies

  • im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung jeder Person das Recht auf ein faires und gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährleistet,
  • im Bewusstsein, dass es in einem Rechtsstaat unabdingbar ist, dass die Richterinnen und Richter ihr Amt sorgfältig ausüben und danach streben, das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken und zu erhalten,
  • im Bewusstsein um ihre Verantwortung, ihre Aufgaben in kollegialer Weise und mit der für ihr Amt gebotenen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen.

I. Unabhängigkeit

  1. Die Richterinnen und Richter stehen für die unabhängige Ausübung des ihnen übertragenen Amtes ein. Sie sehen von jeglichen Verhaltensweisen ab, die Anlass geben könnten, ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen.
  2. Die Richterinnen und Richter fällen ihre Entscheide ohne auf den Druck der Öffentlichkeit, beteiligter Parteien oder Dritter Rücksicht zu nehmen. Sie vermeiden den Anschein jeglicher Beeinflussung.
  3. Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt selbständig und unabhängig von ihren Kolleginnen und Kollegen aus. Sie sind einzig dem Gesetz und der Rechtsprechung verpflichtet.
  4. Die von den Richterinnen und Richtern aussergerichtlich ausgeübten Tätigkeiten dürfen ihr Richteramt sowie das Ansehen des Gerichtes nicht beeinträchtigen und keine Interessenskonflikte verursachen.

II. Unparteilichkeit

  1. Die Richterinnen und Richter respektieren die Würde aller Personen, insbesondere jene der Rechtsuchenden und deren Vertreterinnen und Vertreter. Sie vermeiden jegliche Form von Diskriminierung auf Grund von Kultur, politischer Ausrichtung, Religion, Geschlecht, Rasse, Ethnie oder Staatsbürgerschaft.
  2. Die Richterinnen und Richter würdigen die Fakten und wenden das Recht ohne Vorurteile an.
  3. Die Richterinnen und Richter äussern sich prinzipiell nicht zu laufenden Geschäften. Sie enthalten sich jedwelcher Einflussnahme, die einen fairen Prozessverlauf gefährden und den Verdacht der Parteilichkeit erwecken könnte.

III. Sorgfaltspflicht

  1. Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt sorgfältig, gewissenhaft und effizient aus.
  2. Die Richterinnen und Richter bilden sich stetig und gezielt weiter.
  3. Die Richterinnen und Richter berufen sich weder in ihrem beruflichen noch ihrem privaten Leben auf ihr Amt, um Vorteile und Privilegien zu erhalten.
  4. Richterinnen und Richter, die sich in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung in den Medien äussern, tun dies ausgewogen und im Bewusstsein um ihre gesellschaftliche Rolle. Sie halten sich an die vorgesehenen Informationswege. Interna werden nicht nach aussen getragen.
  5. Die Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung erfolgt mit Respekt und Achtung.
  6. Die Richterinnen und Richter halten sich an Koordinationsbeschlüsse der Führungsorgane.

IV. Kollegialität

  1. Die Richterinnen und Richter begegnen sich mit Respekt, Würde und Takt.
  2. Die Richterinnen und Richter bringen sich im Gerichtsbetrieb aktiv ein, nehmen an den Sitzungen teil und unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig.
  3. Bei der Urteilsfindung tauschen die Richterinnen und Richter ihre Rechtsauffassung in klarer und präziser Weise mit den Kolleginnen und Kollegen sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreibern aus.

V. Führungskultur

  1. Die Richterinnen und Richter begegnen allen Mitarbeitenden des Gerichts mit Achtung und Wertschätzung.
  2. Die Richterinnen und Richter fördern die berufliche Entwicklung aller Mitarbeitenden und tragen durch sorgfältigen Umgang mit den Ressourcen deren Fähigkeiten Rechnung.
  3. Die Richterinnen und Richter führen transparent, schaffen Vertrauen und sind darauf bedacht, unkorrektes Verhalten zu unterbinden und Konflikte zu verhindern.
  4. Richterinnen und Richter mit Führungsverantwortung pflegen gute Beziehungen zu den anderen öffentlichen Institutionen und treten nach aussen loyal für die Entscheide des Gesamtgerichts ein.