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Elektronische Eingabe von Parteien

 

Nachfolgend werden die wichtigsten Voraussetzungen und Hinweise für die Einreichung elektronischer Eingaben von Parteien (z.B. Beschwerden, Gesuche um Fristverlängerungen, Stellungnahmen inklusive Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 21a VwVG und dem Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien (ERV-BVGer, SR 173.320.6) zusammengefasst.

Auf Vorinstanzen ist das ERV-BVGer nicht anwendbar. Mangels gesetzlicher Grundlage können sie deshalb ihre Eingaben bis auf Weiteres nicht rechtsgültig elektronisch einreichen.

Vorbehalten bleiben das Staatsvertragsrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 55 Abs. 1bis Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] für Verfahren, die sich nach diesem Gesetz richten; Art. 9 Abs. 2bis Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [BGBM, SR 943.02], aufgrund dessen einer Vorinstanz Parteistellung einzuräumen sein dürfte).

Die vollumfänglichen, verbindlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an die elektronische Eingabe von Parteien sind den entsprechenden Rechtsgrundlagen zu entnehmen (vgl. eine Auflistung wichtiger Erlasse am Ende).

Grundvoraussetzungen

Bevor die Partei oder ihre Vertretung ein Dokument elektronisch beim Gericht innert Frist einreicht, muss sie

  1. eine gültige qualifizierte elektronische Signatur besitzen (für die anerkannten Anbieter vgl. die Angaben unter diesem Link),
  2. über die Software für die Erstellung und Signierung von PDF-Formaten verfügen, und
  3. auf einer anerkannten Zustellplattform, gegenwärtig IncaMail oder PrivaSphere, registriert sein und diese für den Versand an die offizielle Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts (kanzlei@bvger.admin.ch) nutzen können.

Hinweis: Bei Fragen oder Anliegen zum Erwerb und Anbringen elektronischer Signaturen, zum Erstellen von PDFs oder zur Nutzung der Zustellplattformen wenden Sie sich an die jeweiligen Anbieter.

Einreichung

Für die Einreichung einer elektronischen Eingabe (z.B. Beschwerden, Gesuche um Fristverlängerungen, Stellungnahmen inklusive Beilagen) sind folgende Schritte notwendig:

  1. Sämtliche Dokumente, die beim Gericht elektronisch eingereicht werden möchten, müssen im Format PDF erstellt werden. Sie sind eindeutig zu bezeichnen und bei Bedarf zu nummerieren (z.B. Beschwerde.pdf, Beilage.pdf; Stellungnahme1.pdf, Stellungnahme2.pdf).
  2. Das unterschriftsbedürftige PDF-Dokument ist mit der gültigen qualifizierten elektronischen Signatur der Partei oder ihrer Vertretung zu unterzeichnen.
  3. Die PDF-Dokumente sind innert Frist über Incamail oder PrivaSphere an die offizielle Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts zu senden, idealerweise über eGov Einschreiben.

Hinweis: E-Mails, die diese formellen Anforderungen nicht erfüllen, sind ungültig.

Weitere wichtige Hinweise

  • Parteien müssen dem Gericht weiterhin ihren Wohnsitz oder ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz (Postadresse) mitteilen. Gestattet das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen, genügt die Angabe eines Zustellungsdomizils im Ausland.
  • Eine Abgabequittung für den Nachweis der Frist (Art. 21a Abs. 3 VwVG und Art. 6 ERV‑BVGer) wird nur bei bestimmten Versandarten (in der Regel eGov Einschreiben) der Zustellplattformen ausgestellt. Es ist zudem die maximal zulässige Datenmenge der Zustellplattformen zu beachten. Für Fragen wenden Sie sich an die Anbieter der Zustellplattformen.
  • Für die inhaltliche Anforderung an eine Beschwerde ist Art. 52 Abs. 1 VwVG zu beachten.
  • Die Einreichung von Eingaben in Papierform mit den dazugehörigen Beilagen innert Frist zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin nach Massgabe der Bestimmungen des VwVG möglich und zulässig, z.B. per Post oder durch Übergabe an eine schweizerische Auslandvertretung.
  • Gerichtsurkunden (z.B. Zwischenverfügungen, Urteile, Mitteilungen) des Bundesverwaltungsgerichts werden an die Parteien in nicht elektronischer Form, in der Regel per Post zugestellt.