Medienmitteilung zum Urteil E-2412/2014

Asylgesuch eines PKK-nahen Mannes zu Recht abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Staatssekretariats für Migration, das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie wegen Asylunwürdigkeit abzulehnen. Als mutmassliches Mitglied von «Komalen Ciwan», einer geheimen Unterorganisation der PKK, gefährdet der Betroffene die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.

05.10.2018

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Photo: Keystone
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Ein türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Ethnie reichte im Jahr 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das vormalige Bundesamt für Migration, heute Staatssekretariat für Migration (SEM), anerkannte im Jahr 2014 den betroffenen Mann als Flüchtling, wies indes sein Asylbegehren ab. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung führte folglich zur vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet wurde. Gegen den negativen Asylentscheid des SEM reichte der Betroffene Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.

 

Erwägungen des SEM

Das SEM hatte seinen Entscheid auf Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes abgestützt, welcher eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz feststellte. Dem Nachrichtendienst zufolge sei der Mann mutmasslich ein Mitglied der geheimen Organisation «Komalen Ciwan». Im Dezember 2012 habe der Betroffene an einem Treffen von Komalen Ciwan in den Niederlanden teilgenommen, wo ihn die niederländische Polizei festgenommen und nach eingehender Anhörung in die Schweiz überstellt habe.

 

Das SEM anerkannte den Betroffenen wegen drohender Verfolgung in der Türkei als Flüchtling, erachtete ihn aber aufgrund seiner mutmasslichen Aktivitäten bei Komalen Ciwan als asylunwürdig und verweigerte ihm das Asyl.

 

Argumente des Betroffenen

Der betroffene Mann behauptete hingegen, das SEM könne keine konkreten Taten nachweisen. Er setze sich zwar aktiv für die kurdischen Anliegen ein, jedoch als Sympathisant der PKK. Er nehme einzig an genehmigten und friedlichen Veranstaltungen von kurdischen Kulturvereinen teil. Dass er am Kongress in den Niederlanden teilgenommen habe, treffe zu; auch dabei habe es sich aber lediglich um eine kulturelle Veranstaltung gehandelt. Er beteuerte, weder Mitglied der PKK noch von Komalen Ciwan zu sein.

 

Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVGer hat in einem zur BVGE-Publikation bestimmten Grundsatzurteil[1] die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen abgewiesen. Es bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevanten Handlungen vorgeworfen werden können. Auch die blosse Teilnahme an Kundgebungen der PKK und ein Engagement für kurdische Belange würden keinen Rückschluss auf eine Asylunwürdigkeit erlauben. Erstellt sind hingegen vorliegend konkrete Kontakte des Betroffenen zu einer geheimen Organisation der PKK. Diese geheime Organisation rekrutiert namentlich Kadermitglieder und Kämpfer für die PKK und verfolgt somit den Zweck, die hierarchischen Strukturen oder militärischen Zweige der PKK zu unterstützen.

 

Liegen konkrete Kontakte eines Betroffenen zu einer radikalen Gruppierung vor, welche – direkt oder indirekt – terroristische oder gewalttätige extremistische Taten begeht oder unterstützt, und kann sich der Betreffende nicht erkennbar und glaubhaft von der Ideologie, den Zielen und Mitteln der Gruppierung distanzieren, so lässt eine derartige Unterstützung auf die tatsächliche Vermutung schliessen, dass eine unrechtmässige Tätigkeit vorliegt, welche geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die Verweigerung des Asyls wegen Asylunwürdigkeit.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

 


[1] Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert und hat über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren Gültigkeit.

 

 

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter