Medienmitteilung zum Urteil F-1031/2018

Aufhebung eines Einreiseverbots des Fedpol

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Einreiseverbot auf, welches das Fedpol gegenüber einem französischen Staatsangehörigen verfügt hat, weil dieser angeblich radikalisiert ist. Das Fedpol hat das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt.

06.12.2019

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Foto: Keystone
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Ein französischer Staatsangehöriger lebt mit seiner schweizerischen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, im benachbarten Frankreich. Er arbeitete mehrere Jahre in der Schweiz, insbesondere in der Moschee Petit-Saconnex in Genf. 2017 verlor er seine Stelle und der Kanton Genf lehnte die Erneuerung seiner Grenzgängerbewilligung ab. Im Januar 2018 verfügte das Fedpol ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn, weil er aufgrund seiner Radikalisierung eine Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz darstelle.

 

Verletzung des Akteneinsichtsrechts

Das schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, einer Partei die Einsicht in bestimmte Teile der Akten zu verweigern. Eine eventuelle Beschränkung des Akteneinsichtsrechts muss jedoch durch wesentliche Interessen wie dem öffentlichen Interesse am Schutz von Informationsquellen gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Vorliegend ging das Fedpol nicht mit der gebotenen Zurückhaltung vor, als es Dokumente, die für den Ausgang des Verfahrens relevant waren, exzessiv schwärzte, ohne die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig abzuwägen. Das Fedpol verbarg insbesondere Informationen, die dem Beschwerdeführer bekannt bzw. der Öffentlichkeit allgemein zugänglich waren. Es verweigerte auch ohne triftigen Grund die Offenlegung eines Berichtes des Nachrichtendienstes des Bundes, der Einschätzungen macht über die Bedrohung des Beschwerdeführers für die innere Sicherheit der Schweiz.

 

Anforderungen des schweizerischen und europäischen Rechts

Damit das Fedpol gegen einen EU-Bürger eine Entfernungsmassnahme anordnen kann, muss eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz vorliegen. Die bisherigen Akten des Fedpol enthalten aber nicht genügend konkrete Elemente, um auf das Vorliegen einer solchen Bedrohung schliessen zu können. Was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist seine angebliche Zugehörigkeit zum radikalen Islam, seine Arbeit in einer Moschee, die auch von Extremisten besucht wird, und dass die Entscheide der schweizerischen Behörden bei ihm einen Groll gegen die schweizerischen Institutionen hervorgerufen haben könnten. Dies genügt aber nicht, um ein Einreiseverbot gegen einen EU-Bürger zu rechtfertigen, der sehr enge Beziehungen zur Schweiz hat.

 

Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) dem Verdacht, den das Fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes geäussert hat, keine überwiegende Bedeutung beimessen, wenn dieser durch keine konkreten Elemente oder Beweise in den Akten erhärtet wird. Die Akten des Fedpol enthalten insbesondere keine Beweise, dass der Beschwerdeführer Proselytismus (Abwerben von Gläubigen aus anderen Konfessionen) zu Gunsten des radikalen Islams oder eine andere deliktische Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner religiösen Überzeugung betrieben hat.

 

Folglich heisst das BVGer die Beschwerde des Betroffenen gut und hebt die angefochtene Verfügung auf. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.