Medienmitteilung zum Urteil A-956/2024
Bewerbungen für Bieler TV-Konzession weitgehend gleichwertig
Anfangs Jahr erhielt Canal B die Bieler Fernsehkonzession ab 2025. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Bewerbungen von Canal B und TeleBielingue als weitgehend gleichwertig und weist das UVEK an, die Meinungs- und Angebotsvielfalt der beiden Bewerbungen zu prüfen.
Anfangs 2023 schrieb das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) 38 TV- und Radiokonzessionen ab 2025 bis 2034 aus. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 der Firma Mystik SA, handelnd als Canal B SA (in Gründung), eine Fernsehkonzession für das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne". Das UVEK stellte sich auf den Standpunkt, dass der Leistungsauftrag am besten durch die Canal B SA (in Gründung) erfüllt werden könne. Gegen diese Verfügung erhob die TeleBielingue AG am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Dreistufiges Konzessionsverfahren
Das Radio- und Fernsehgesetz enthält ein dreistufiges Konzessionsverfahren. Es beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen. Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbenden zu entscheiden, so erhält diejenige Bewerberin die Konzession, die den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerbende als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jene bevorzugt, die die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
Die TeleBielingue AG bemängelte, dass die Canal B SA die Konzessionsvoraussetzungen nicht erfülle und verlangte eine Besserbewertung ihrer Bewerbung sowie eine Schlechterbewertung der Bewerbung der Canal B SA.
Weitgehend gleichwertige Bewerbungen
Das BVGer bestätigt in seinem Urteil, dass die Canal B SA die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, da die Finanzierbarkeit nur glaubhaft gemacht werden muss und die Beiträge überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden. Dagegen korrigierte es bei einem Selektionskriterium sowie zwei Subkriterien die Bewertung des UVEK. Zum einen erwies sich die Bewertungsmethodik bei einem Subkriterium als bundesrechtswidrig, da es Fehlanreize setzt, möglichst keine Stagiaires anzustellen. Zum anderen bereinigte das UVEK die Bewerbung der TeleBielingue AG rechtsfehlerhaft und würdigte ein sachfremdes Element. Aufgrund der Korrektur des BVGer erweisen sich beide Bewerbungen als weitgehend gleichwertig. Somit muss das UVEK noch prüfen, welche Bewerberin die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die die Angelegenheit an das UVEK zurück. Um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, erteilt das BVGer der aktuellen Konzessionsinhaberin TeleBielingue AG eine Übergangskonzession von fünf Monaten ab Eröffnung des Urteils.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter