Medienmitteilung zum Urteil A-929/2024

Bündner und Glarner Radiokonzession geht an die Südostschweiz Radio AG

Die Radio Alpin Grischa AG erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen nicht. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht und erteilt die Konzession bis 2034 für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» der Südostschweiz Radio AG.

30.01.2025

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Das Radioprogramm muss grösstenteils von qualifiziertem, ausgebildetem Personal gestaltet werden, um den Anforderungen des Qualitätsjournalismus zu genügen. (Bild: Keystone)
Das Radioprogramm muss grösstenteils von qualifiziertem, ausgebildetem Personal gestaltet werden, um den Anforderungen des Qualitätsjournalismus zu genügen. (Bild: Keystone)

Anfangs 2023 schrieb das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) 38 TV- und Radiokonzessionen ab 2025 bis 2034 aus. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 Roger Schawinski und Stefan Bühler, handelnd als Radio Alpin AG (in Gründung), vertreten durch die PubliReno GmbH, eine Radiokonzession ab 2025 für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus». Diese beinhaltet die Veranstaltung eines kommerziellen Lokalradioprogramms und gilt für die Kantone Graubünden, Glarus und St. Gallen (Sarganserland und Werdenberg). Das UVEK stellte sich auf den Standpunkt, dass beide Bewerberinnen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen würden. Gegen diese Verfügung erhob die Südostschweiz Radio AG am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Radio Alpin AG (in Gründung) unter der Firma Radio Alpin Grischa AG gegründet.

Konzessionsvoraussetzungen
Gemäss Radio- und Fernsehgesetz kann eine Konzession erteilt werden, wenn der Bewerber unter anderem Gewähr dafür bietet, dass er die Arbeitsbedingungen der Branche und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält. Beim Mindestverhältnis der ausgebildeten zu den auszubildenden Programmschaffenden handelt es sich einerseits um Arbeitsbedingungen der Branche und andererseits auch um Pflichten der Musterkonzession. Gemäss Musterkonzession muss das Programm grösstenteils von qualifiziertem, ausgebildetem Personal gestaltet werden, um den Anforderungen des Qualitätsjournalismus zu genügen. Damit wirkt sich ein allfälliger Mangel mittelbar auf die Qualität des Radioprogramms aus.

Verletzung der Konzessionsvoraussetzungen führt zum Ausschluss
Einig waren sich die Parteien dahingehend, dass Radio Alpin Grischa AG gemäss dem Konzessionsgesuch das Mindestverhältnis der ausgebildeten zu den auszubildenden Programmschaffenden nicht erfüllen würde. Die Südostschweiz Radio AG störte sich jedoch daran, dass das UVEK die Radio Alpin Grischa AG nicht vom Konzessionsverfahren ausgeschlossen hatte.

Das BVGer stimmt der Auffassung der Südostschweiz Radio AG zu. Wenn das Mindestverhältnis nicht erfüllt ist, sind die Konzessionsvoraussetzungen nicht gegeben. Ein Ausschluss der Radio Alpin Grischa AG erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Praxis zum Beschaffungsrecht als verhältnismässig. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut und erteilt die Bündner und Glarner Radiokonzession bis 2034 an die bisherige Inhaberin Südostschweiz Radio AG. Soweit die Beschwerde die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, weist es die Beschwerde ab.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Artur Zazo

Leiter Kommunikation