Medienmitteilung zum Urteil B-2399/2021
Datenbeschaffungsmassnahme des NDB war rechtmässig
In seinem ersten Urteil in dieser Materie weist das Bundesverwaltungs-gericht eine Beschwerde gegen eine vom Nachrichtendienst des Bundes angeordnete genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme im Sinne des Nachrichtendienstgesetzes ab

In Anwendung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 kann der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen anordnen, die verdeckt durchgeführt werden und über die die betroffene Person vorerst nicht in Kenntnis gesetzt wird. Über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung entscheidet die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Danach hat der NDB zudem die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) einzuholen. Der NDB hat der überwachten Person die Massnahmen nach Abschluss der Operation mitzuteilen, worauf diese gegen die Anordnung Beschwerde bei der Abteilung II des BVGer erheben kann.
Verdacht auf Dschihadismus
2015 stand die Genfer Moschee Petit-Saconnex im Verdacht des Radikalismus und der Unterstützung terroristischer Organisationen, wie es damals in den Medien dargestellt wurde. Im Rahmen einer Operation, die insbesondere darauf abzielte, die Rolle bestimmter Personen in der Moschee zu klären, ordnete der NDB eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme gegen den Sicherheitschef der Moschee an. Die Massnahme bestand in der nachträglichen Einholung der Randdaten, welche darüber Auskunft geben, mit wem, wann und von wo aus der Betroffene kommuniziert hat, nicht aber über den Inhalt der Telekommunikation.
Beschaffungsmassnahme war gerechtfertigt
In seinem Urteil prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Voraussetzungen für eine solche Massnahme erfüllt waren und insbesondere, ob eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit gegeben war. In diesem Stadium ist nicht notwendig, dass die Bedrohung unwiderlegbar bewiesen ist, weil die Rolle des NDB gerade darin besteht, Bedrohungen frühzeitig zu erkennen. Es müssen jedoch hinreichende Indizien auf das Vorliegen einer Bedrohung schliessen lassen. Das BVGer kommt zum Schluss, der NDB habe im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme über genügend Anhaltspunkte verfügt, um das Vorliegen einer solchen Bedrohung zu bejahen. Dass sich der Verdacht in der Folge nicht bestätigt habe, bedeute nicht automatisch, dass die Massnahme nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das BVGer stellt fest, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung der Beschaffungsmassnahme erfüllt waren und weist die Beschwerde ab.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter