Medienmitteilung zum Urteil F-2210/2024
Dublin-Verfahren: Schweiz nicht zuständig
Der Asylantrag einer aus Deutschland eingereisten Türkin ist gemäss Dublin-III-Verordnung in Deutschland zu behandeln.
Eine türkische Staatsangehörige, die seit 2006 in Deutschland lebte, wurde wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aus Deutschland ausgewiesen und mit einem 20-jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt. Im Januar 2024 reiste sie von Deutschland unmittelbar in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl.
Stellt eine Person aus einem Drittstaat wie der Türkei ein Asylgesuch in der Schweiz, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu prüfen, ob ein anderer Dublin-Vertragsstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Im Rahmen seiner Prüfung ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese bestätigten ihre Zuständigkeit und stimmten der Übernahme zu. Daraufhin trat das SEM auf das Asylgesuch der Türkin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Deutschland. Dagegen legte sie beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde ein.
In seinem Urteil vom 24. Mai 2024 bestätigt das BVGer den Entscheid des SEM. Nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung sei Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Weder völkerrechtliche Verpflichtungen noch humanitäre Gründe gebieten einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz. Das in Deutschland gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot stehe ihrer Überstellung dorthin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen. Es vermöge an der Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung ihres Asylgesuchs nichts zu ändern.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter