Medienmitteilung zum Urteil B-261/2020
Einziehung von Vermögenswerten des Duvalier-Clans
Das Bundesverwaltungsgericht heisst eine Klage des Eidgenössischen Finanzdepartements auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte gut. Diese richtet sich gegen eine Gesellschaft mit Verbindungen zu einem ehemaligen haitianischen Minister, der unter der Präsidentschaft von Jean-Claude Duvalier im Amt war. Die eingezogenen Vermögenswerte belaufen sich auf über vier Millionen Franken.
Jean-Claude Duvalier, der ehemalige Präsident der Republik Haiti, und seine Entourage hatten während seiner Amtszeit einen Teil ihres Vermögens in der Schweiz hinterlegt. Im Jahre 2010 identifizierte eine Bank ein Firmenkonto, dessen wirtschaftlich Berechtigter Frantz Merceron war. Merceron war unter der Präsidentschaft von Duvalier von Juli 1982 bis Dezember 1985 haitianischer Wirtschafts-, Finanz- und Industrieminister. Der Bundesrat sperrte dieses Konto am 10. Oktober 2012 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte, was das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und das Bundesgericht bestätigten.
Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen leitete das Eidgenössische Finanzdepartement im Jahre 2020 ein Einziehungsverfahren gegen die kontoinhabende Gesellschaft ein. Das BVGer hat sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung befasst und erwägt insbesondere, dass der unrechtmässige Erwerb der betreffenden Vermögenswerte vermutet werden kann.
Diese Vermutung gründet sich auf den exorbitanten Zuwachs des Vermögens des Ehepaars Merceron, der durch Mercerons Ministeramt erleichtert wurde, und auf die notorisch hohe Korruptheit des haitianischen Staates und des Ministers während seiner Amtszeit. Das BVGer hat ausserdem entschieden, dass die Gesellschaft den rechtmässigen Erwerb der fraglichen Vermögenswerte nicht nachweisen konnte, weshalb es ihr nicht gelungen sei, die Vermutung umzustossen. Im Ergebnis heisst das BVGer die Klage gut und ordnet die Einziehung der Vermögenswerte an, die sich auf dem Konto der Gesellschaft befinden und sich auf über vier Millionen Franken belaufen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter