Medienmitteilung zum Urteil A-3612/2019
Fall Lauber: Delegation an Drittperson unzulässig
Die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) darf im Fall Lauber die Disziplinaruntersuchung nicht an eine Drittperson delegieren. Verfügungen von Drittpersonen sind nichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat im Juni 2019 den externen Staats- und Verwaltungsrechtsexperten Peter Hänni mit der Durchführung einer Disziplinaruntersuchung gegen Bundesanwalt Michael Lauber beauftragt. Als Untersuchungsleiter trifft Hänni Abklärungen über die Verfahrensführung der Bundesanwaltschaft (BA) im FIFA-Verfahrenskomplex.
Anfang Juli 2019 teilte der Bundesanwalt der Aufsichtsbehörde mit, dass er die Anwälte Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Erni ist zugleich Rechtsvertreter des ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter.
Anwälte nicht zugelassen
Am 3. Juli 2019 verfügte der Untersuchungsleiter, dass die beiden Anwälte nicht als Vertreter und Beistände des Bundesanwaltes zugelassen werden. Zugleich entzog er einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Hänni begründete seinen Entscheid mit einem Interessenskonflikt, da die Anwälte auf der einen Seite Vertreter einer Partei im FIFA-Verfahrenskomplex seien und auf der anderen Seite den Bundesanwalt vertreten, dessen Handlungen im Zusammenhang mit den FIFA-Verfahren untersucht werden sollen. Gegen diese Verfügung erhoben der Bundesanwalt und seine Anwälte Mitte Juli Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Keine Rechtswirkung der angefochtenen Verfügung
Das BVGer weist darauf hin, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben und die Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Insgesamt finden sich in den Organisations- und Verfahrensbestimmungen zur Disziplinaruntersuchung keine Rechtsgrundlagen, die der AB-BA die Auslagerung einer Disziplinaruntersuchung sowie die Ausstattung einer externen Person mit Verfügungsbefugnissen erlauben würden. Der Leiter der Untersuchung hat die Verfügung erlassen, ohne dass ihm die Aufgabe zur Durchführung der Untersuchung und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse von der AB-BA rechtmässig übertragen worden sind. Die angefochtene Verfügung entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird deshalb als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Weiter stellt das BVGer fest, dass die Verfügung des Untersuchungsleiters nichtig ist.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.