Medienmitteilung zum Urteil A-2883/2022

Gericht bestätigt Plangenehmigung für Lötschberg-Ausbau

Die Errichtung des Installationsplatzes Mitholz für den Ausbau des Lötschberg-Basistunnels verstösst nicht gegen das Abfall-, das Gewässerschutz- oder das Altlastenrecht. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht.

20.12.2024

Teilen
Der temporäre Installationsplatz soll auf dem Steinbruch Mitholz errichtet werden. (Bild: Keystone)
Der temporäre Installationsplatz soll auf dem Steinbruch Mitholz errichtet werden. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte im Juni 2022 unter Auflagen das Projekt «Lötschberg-Basistunnel (LBT): Teilausbau». Für das Ausbauprojekt werden diverse Installationsplätze in den Kantonen Bern und Wallis benötigt. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz vorgesehen. Dieser soll auf dem Steinbruch Mitholz errichtet werden. Rund 1.5 Kilometer unterhalb des Steinbruchs Mitholz befindet sich neben dem Fluss Kander der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken, die teilweise durch Grundwasser gespiesen wird. In der Forellenzucht ereigneten sich zwischen den Jahren 2018 und 2020 grössere Fischsterben. Als deren Ursache vermutet die Blausee AG Schadstoffe von unrechtmässigen Materialablagerungen im Steinbruch Mitholz, die in das Grundwasser gelangten. Gegen die Plangenehmigung erhob die Blausee AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie beanstandet im Wesentlichen die Umweltverträglichkeit des Installationsplatzes Mitholz und macht eine Verletzung des Abfall-, des Gewässerschutz- und des Altlastenrechts geltend.

Keine Aufhebung der Plangenehmigung
Das BVGer prüfte vertieft die Frage, ob der vom BAV bewilligte Installationsplatz in dieser Form eingerichtet und betrieben werden darf. Es kommt zum Schluss, dass weder der Umweltverträglichkeitsbericht noch das Materialbewirtschaftungskonzept die Bestimmungen des Abfall- oder Gewässerschutzrechts verletzen. Obschon es unbestritten ist, dass in der Vergangenheit im Steinbruch Mitholz unzulässiges Material abgelagert wurde, ist die Errichtung des Installationsplatzes auch aus altlastenrechtlicher Sicht zulässig. Nachdem die einst kontaminierten Stellen saniert wurden und Grundwasseranalysen sowie Bodenproben aus anderen Bereichen des Steinbruchs unproblematische Werte zeigten, besteht in dieser Hinsicht kein weiterer Handlungsbedarf. Die Frage, ob die unzulässigen Ablagerungen im Steinbruch Mitholz die Fischsterben in der Zucht der Blausee AG verursachten, musste das BVGer nicht beantworten. Im Ergebnis besteht für das BVGer kein Grund zur Aufhebung der Plangenehmigung. Es weist die Beschwerde ab.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter