Medienmitteilung zum Urteil A-6740/2023, A-6831/2023

Gerichtsurteil zur Wolfsregulierung

Zustimmungsverfügungen des Bundesamts für Umwelt zu Wolfsregulierungen können nicht mit Verbandsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

28.06.2024

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Auch wenn das Zeitfenster für die Regulierung der Wolfsbestände geschlossen ist, klärt das BVGer die rechtliche Situation. (Bild: Keystone)
Auch wenn das Zeitfenster für die Regulierung der Wolfsbestände geschlossen ist, klärt das BVGer die rechtliche Situation. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte Ende November 2023 den Gesuchen der Kantone Graubünden und Wallis zu, präventiv gewisse Wolfsbestände abzuschiessen. Mit entsprechenden Verfügungen gaben die in den Kantonen zuständigen Departemente den Abschuss durch die kantonale Wildhut frei. Gegen die beiden Entscheide des BAFU erhoben die Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz am 7. respektive 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Das BVGer bestätigte Anfang Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden.

Vorbeugende Klärung der rechtlichen Situation
Das BAFU genehmigte die Regulierung der Wolfsbestände bis zum 31. Januar 2024. Aufgrund des Zeitablaufs ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben. Die strittige Rechtsfrage, ob eine Verbandsbeschwerde gegen die Zustimmungsverfügung des BAFU überhaupt erhoben werden kann, könnte sich jedoch jedes Jahr stellen. Unter diesem Gesichtspunkt verzichtet das BVGer ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses und klärt die rechtliche Situation mit den vorliegenden Urteilen.

Zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen des Natur- und Heimatschutzes räumt das entsprechende Bundesgesetz gesamtschweizerisch tätigen Umweltorganisationen das Recht ein, mittels einer sog. Verbandsbeschwerde gegen Projekte oder Anordnungen einer Behörde Beschwerde zu erheben.

Das BVGer hält fest, dass die Regulierung von Wolfsbeständen nur durch eine kantonale Verfügung angeordnet oder widerrufen werden kann. Das BAFU kann Bestandsregulierungen weder anordnen noch aufheben. Allfällige Verbandsbeschwerden können sich nur auf die kantonale Verfügung beziehen, wobei die Überprüfung der Rechtskonformität den kantonalen Instanzen obliegt. Wäre hingegen auch der Zustimmungsentscheid des BAFU einer gerichtlichen Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglich, entstünden Doppelspurigkeiten, die zu Rechtsunsicherheiten führen würden. Gegen die Zustimmungsverfügung des BAFU kann somit keine Verbandsbeschwerde erhoben werden. Das BVGer tritt folglich nicht auf die Beschwerden ein.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
 

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter / Leiter Kommunikation a.i.