Medienmitteilung zum Urteil D-4235/2021
Lockerungen bei Dublin-Überstellungen nach Italien
Auch bei Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen, die noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben, sind im Rahmen von sog. «take charge»-Überstellungen nach dem Dublin-Abkommen keine vorgängigen Garantien mehr einzuholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil entschieden.
Seitdem in Italien im Dezember 2020 mit dem Gesetzesdekret 130/2020 die Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» (Gesetzesdekret 113/2018) weitgehend rückgängig gemacht wurden, haben sich die Bedingungen für besonders verletzliche Asylsuchende verbessert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) geht im vorliegenden Referenzurteil1 auf die Situation von Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen ein und präzisiert dabei seine bisherige Rechtsprechung2.
Es kommt dabei zum Schluss, dass das Staatsekretariat für Migration nicht gehalten ist, systematisch bei allen Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen, bevor im Rahmen des Dublin-Abkommens Überstellungen nach Italien verordnet werden.
Unterscheidung von «take charge» und «take back»
Das BVGer unterscheidet gemäss Dublin-III-Verordnung zwei Fälle: Personen, die noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben (sog. «take charge») und solche, die ein Gesuch bereits eingereicht haben oder deren Gesuch abgelehnt wurde (sog. «take back»). Bei «take charge»-Fällen können die betroffenen Personen nach Italien überstellt werden, ohne dass vorgängig individuelle Garantien einzuholen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass Italien diesen Personen den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und einer adäquaten Unterkunft gewährt. Bei «take back»-Fällen hingegen sind die Schweizer Behörden weiterhin gehalten, ausreichende individuelle Garantien einzuholen.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
(1) Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI koordiniert. Es betrifft die Analyse der Situation in einem bestimmten Land und deren rechtliche Würdigung, die über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren Gültigkeit hat.
(2) Vgl. Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021.
Bisherige Rechtsprechung
Das Gesetzesdekret 113/2018 über öffentliche Sicherheit und Einwanderung (bekannt als «Salvini-Dekret») hatte weitreichende Auswirkungen auf die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Italien. Das BVGer konkretisierte mit dem Referenzurteil E-962/2019 die damals neu entwickelte Rechtsprechung. Diese forderte von den Schweizer Asylbehörden, dass sie vor einer allfälligen Überstellung von besonders verletzlichen Asylsuchenden (Familien und Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen) individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einholen.
Die Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» wurden im Dezember 2020 mit dem Gesetzesdekret 130/2020 weitgehend rückgängig gemacht. Daraufhin entschied das BVGer mit dem Referenzurteil F-6330/2020, dass die Schweiz Familien mit minderjährigen Kindern wieder nach Italien überstellen kann, ohne vorgängig individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung einholen zu müssen.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter