Medienmitteilung zum Urteil F-2067/2022

Reisedokumente für schriftenlose afghanische Staatsangehörige

Für schriftenlose afghanische Staatsangehörige ist es derzeit nicht möglich, Reisepässe aus dem Heimatland zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht weist das Staatssekretariat für Migration an, in solchen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.

14.07.2023

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Bild: Keystone
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Ein afghanischer Staatsangehöriger beantragte die Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Personen, da er nicht im Besitze eines afghanischen Reisepapiers ist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch im März 2022 ab. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der aktuellen politischen Lage in Afghanistan sei die afghanische Vertretung in Genf seit August 2021 zwar nicht in der Lage, Reisedokumente auszustellen und es sei nicht absehbar, wie sich die Machtverhältnisse sowie die Zusammenarbeit der Schweiz mit der neuen Regierung in Afghanistan entwickeln werde. Dennoch sei nicht erwiesen, dass eine Passausstellung auch in Zukunft nicht möglich wäre. Aus Sicht des SEM galt der Beschwerdeführer demnach nicht als schriftenlos.

Neue Reisepässe können nicht beschafft werden
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kommt nach einer Analyse der aktuellen Situation in Afghanistan zum Schluss, afghanischen Staatsangehörigen in der Schweiz kann nicht zugemutet werden, zur Beschaffung eines Reisepasses nach Afghanistan zu reisen. Überdies ist die Ausstellung von neuen Reisepässen weder in der Schweiz noch in anderen europäischen Ländern möglich, die Verlängerung eines bereits vorhandenen Reisedokuments hingegen schon. Aufgrund der Entwicklungen in Afghanistan ist nicht absehbar, wann Reisedokumente wieder erhältlich sein werden.

Im vorliegenden Fall gilt der Beschwerdeführer als schriftenlos. Das BVGer heisst seine Beschwerde folglich gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dieses hat zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments für ausländische Personen erfüllt sind.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.