Medienmitteilung zum Urteil B-831/2011

Sanktion gegen SIX Group bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die von der Wettbewerbskommission ausgesprochene Sanktion von 7.029 Millionen Franken gegen die SIX Group.

21.05.2019

Teilen
Photo: Keystone
Photo: Keystone

Das Urteil betrifft den Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs mit Karten, das sogenannte Akzeptanzgeschäft von Kredit- und Debitkarten. SIX bietet in diesem Bereich verschiedene Dienstleistungen zur Abwicklung von Kartentransaktionen an. Im Zeitraum von 2005 bis 2007 kam der SIX als sogenannten Kartenakquisiteur eine marktbeherrschende Stellung zu.

 

Marktmissbräuchliches Verhalten

Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert in seinem Urteil das von SIX angewendete Vorgehen als marktmissbräuchliches Verhalten gemäss Artikel 7 des Kartellgesetzes. Das rechtswidrige Verhalten betrifft insbesondere die Geschäftsverweigerung und das Koppelungsgeschäft zum Nachteil der anderen Terminalhersteller und der Händler.

 

Neue Sicherheitsmerkmale und Währungsumrechnung

Im Jahr 2005 wurden die Zahlungskarten mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. Diese führten dazu, dass die Händler neue Bezahlterminals anschaffen mussten, um die eigene Haftung bei einem Missbrauch der Zahlungskarten auszuschliessen. Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt worden. Diese ermöglichte es einem Karteninhaber, Zahlungen im Ausland nicht nur in der jeweils lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes vorzunehmen. Für die Nutzung der dynamischen Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Hierdurch konnten die Händler die üblicherweise anfallenden Kommissionen senken.

 

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, welche sowohl Zahlungskarten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auch diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten. Gleichzeitig verweigerte SIX den anderen Terminalherstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen für den Anschluss deren Terminals mit dynamischer Währungsumrechnung an die Verarbeitungsplattform von SIX. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, soweit sie die Akzeptanz- und Währungsumrechnungsdienstleistungen von SIX in Anspruch nehmen wollten.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

In seinem über 500-seitigen Urteil qualifiziert das BVGer dieses Vorgehen als marktmissbräuchliches Verhalten gemäss Kartellgesetz. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren mussten aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin rund 60 Rechtsfragen, von denen 20 sogar präjudiziellen Charakter haben, einer Beantwortung zugeführt werden. Das Urteil führt deshalb zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittenen Rechtsfragen des Kartellrechts, weshalb ihm eine besondere Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus zukommt.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.