Medienmitteilung zum Urteil A-4864/2019

Stromspannung zwischen Bassecourt und Mühleberg kann erhöht werden

Die durch Swissgrid vorgesehene Kapazitätserhöhung der Hochspannungsleitung zwischen Bassecourt und Mühleberg verletzt nicht die Bundesgesetzgebung zum Umweltschutz und Leitungsbau. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden.

18.09.2020

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Foto: Keystone
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Die Hochspannungsleitung zwischen Bassecourt und Mühleberg wurde in den Jahren 1976 und 1977 erstellt und für den Betrieb mit einer Spannung von 380 und 220 Kilovolt (kV) genehmigt. Seit der Betriebsaufnahme werden der 380 kV-Strang mit 220 kV und der 220 kV-Strang mit 132 kV betrieben.

 

Aufgrund der Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg Ende 2019, dem damit verbundenen Produktionsausfall und dessen Auswirkungen auf das schweizerische Übertragungsnetz sah sich die Netzwerkgesellschaft Swissgrid AG gezwungen, die Kapazität der besagten Leitung mit einer Spannungserhöhung zu vergrössern. Damit will sie unter anderem die Stromversorgung in der Region Bern sicherstellen. Konkret soll der mit 220 kV betriebene Leitungsstrang auf die seinerzeit genehmigte Betriebsspannung von 380 kV erhöht, der mit 132 kV betriebene Strang hingegen mit unveränderter Spannung betrieben werden. Diese Erhöhung der Betriebsspannung würde mehrere Begleitmassnahmen erfordern, so die örtliche Erhöhung der Seilzugspannung, der Einbau von Phasenabstandhaltern, die Phasenoptimierung sowie die nicht angefochtene Anpassung der Leitungsführung bei Bassecourt. Die hierfür erforderliche Plangenehmigung erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) im August 2019. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gemeinden Valbirse und Seedorf sowie 36 Privatpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Grenzwerte werden eingehalten

Das BVGer stellt fest, dass durch die Spannungserhöhung die Stärke des elektrischen Feldes und der durch die Stromleitungen erzeugte Lärm zwar zunehmen. Durch verhältnismässig kleine bauliche Massnahmen, die im Projekt vorgesehen und juristisch nicht als wesentliche Änderung der Anlage zu beurteilen sind, können jedoch die von der Gesetzgebung zum Umweltschutz vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.

 

Vom elektrischen Feld zu unterscheiden ist das durch elektrische Leitungen erzeugte magnetische Feld, dessen nichtionisierende Strahlung sich gesundheitsschädigend auswirken kann. Das BFE legte in der Plangenehmigungsverfügung die Stromstärke wie bisher auf 1490 Ampere fest, so dass das magnetische Feld mit einer Phasenoptimierung auch bei einer Spannungserhöhung unverändert und folglich gesetzeskonform bleibt. Weiter verpflichtete das BFE die Swissgrid AG, die Betriebsdaten bei laufendem Betrieb zu überwachen.

 

Insgesamt betrachtet bewegt sich die Spannungserhöhung innerhalb der zulässigen Grenzwerte. Weiter kommt das BVGer zum Schluss, dass das BFE die Erdverlegung der Hochspannungsleitung oder deren Verlegung ausserhalb der Siedlungsgebiete der Gemeinden Valbirse und Seedorf zu Recht abgelehnt hat. Es weist somit die drei Beschwerden ab, über die in einem einzigen Urteil entschieden wurde.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter