Medienmitteilung zum Urteil B-161/2021

Swisscom muss Glasfaserstandards einhalten

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vorsorglichen Massnahmen der Wettbewerbskommission gegenüber Swisscom. Demnach sind beim Ausbau des Glasfasernetzes die bisher gängigen Standards einzuhalten.

05.10.2021

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Foto: Keystone
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Im Februar 2020 hatte Swisscom ihre neue Netzbaustrategie bekannt gegeben. Danach sollte in den nächsten fünf Jahren das Glasfasernetz von der örtlichen Anschlusszentrale bis zu den einzelnen Haushalten und Geschäften ausgebaut und dabei der Anteil von rund 32 Prozent auf rund 60 Prozent erhöht werden. Hierbei hätte Swisscom, die den Ausbau alleine durchführt, eine neue Technologie angewendet, die auf einem Einfaser-Modell mit einer Baumstruktur (P2MP-, Point to Multipoint-Topologie) beruht.

Diese weicht vom bisherigen Glasfaserstandard ab, der in den Jahren 2008 bis 2012 durch den sogenannten Runden Tisch auf Betreiben der Eidgenössischen Kommunikationskommission und des Bundesamts für Kommunikation mit den hiesigen Telekommunikationsunternehmen vereinbart worden war. Denn der Glasfaserstandard sieht ein Vierfaser-Modell mit Sternstruktur (P2P-, Point to Point-Topologie) vor, bei dem vier unabhängige Glasfasern von der Anschlusszentrale bis zum Anschluss der Endkonsumentinnen und Endkonsumenten verlegt werden. Damit wird eine offene Wettbewerbsmatrix mit einem sogenannten Layer 1-Zugang gewährleistet, bei dem auch der Konkurrenz der Zugang zu einer eigenständigen Glasfaser ermöglicht wird. Dieses System führt schliesslich zu einem diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugang zum Glasfasernetz.

Vorsorgliche Massnahmen
Im Dezember 2020 eröffneten die Wettbewerbsbehörden ein Untersuchungsverfahren zur Abklärung der Rechtmässigkeit der neuen Netzbaustrategie, nachdem seit Februar 2020 erste Branchenabklärungen stattgefunden hatten und die Anzeige eines Konkurrenten gegen Swisscom eingegangen war. Die Wettbewerbskommission (WEKO) geht davon aus, dass Swisscom sich durch den Ausbau entsprechend ihrer neuen Netzbaustrategie als marktbeherrschendes Unternehmen marktmissbräuchlich gemäss Artikel 7 des Kartellgesetzes verhält. Daher hat sie Swisscom mittels einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens vorläufig untersagt, den Ausbau ohne Gewährleistung eines Layer 1-Zugangs fortzuführen. Hiergegen erhob Swisscom im Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte eine vollständige Aufhebung der vorsorglichen Massnahme.

Bestätigung des Gerichts
Mit dieser Rechtssache wurden zugleich eine Vielzahl von verschiedenen komplexen technischen und wirtschaftlichen Sachfragen sowie präjudiziellen kartellgesetzlichen und prozessualen Rechtsfragen aufgeworfen. Swisscom konnte allerdings dem BVGer nicht glaubhaft machen, dass ausreichende technologische oder wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom Glasfaserstandard bestehen. Zudem sind die von Swisscom geltend gemachten versorgungs- und regionalpolitischen Aspekte für eine Versorgung von Randregionen mit Hochbreitbandnetzen nicht geeignet, eine Einschränkung des Wettbewerbs zu rechtfertigen. Vielmehr ist auch nach Ansicht des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Einsatz der neuen Netzbaustrategie durch Swisscom ein missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens in Form einer Einschränkung der technologischen Entwicklung gemäss Artikel 7 des Kartellgesetzes darstellt.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.