Medienmitteilung zum Urteil F-7061/2017

Terrorismus: Ausweisung und Einreiseverbot bestätigt

Das Fedpol hatte im Jahr 2017 die sofortige Ausweisung und ein 15-jähriges Einreiseverbot gegen einen Sympathisanten des «Islamischen Staates» ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die getroffenen Massnahmen.

19.12.2019

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Foto: Keystone
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Ein französischer Staatsangehöriger tunesischer Herkunft arbeitete und wohnte mit seiner Familie in der Schweiz. Die Fernhaltemassnahmen begründete das Bundesamt für Polizei (Fedpol) damit, dass der Betroffene Beziehungen zu mehreren Personen unterhielt, die sich dem «Islamischen Staat» in Syrien angeschlossen hatten. Aus seinem Dossier geht unter anderem hervor, dass er einen gewissen Einfluss über diese Personen und ihre terroristischen Vorhaben ausüben konnte.

 

Bei einem angeblichen Familienurlaub in der Türkei traf er sich im Jahr 2015 mit radikalisierten Personen. Obwohl ihn die Türkei ausschaffte, versuchte er zweimal, dort wieder einzureisen. Ausserdem überwies der Betroffene Geld an eine Person, die in der besagten terroristischen Organisation logistische Aufgaben wahrnahm. In einem privaten Video übt er das Hantieren mit Messern, das gemäss Instruktor für den Angriff auf Menschen besonders geeignet ist.

 

Gegen den Entscheid des Fedpol erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Schwere Gefährdung

Damit das Fedpol gegen einen EU-Bürger eine Ausweisung anordnen kann, muss eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen. Im vorliegenden Fall ist zu befürchten, dass der Betroffene als Rekrutierer agiert oder Dritte instruiert, in der Schweiz zur terroristischen Tat zu schreiten. Deshalb erachtet das BVGer, dass er die Sicherheit der Schweiz schwer gefährdet. Die festgestellten Elemente ergeben ein hinreichend konkretes Indizienbündel, um eine Ausweisung des Betroffenen im Anschluss an seine Untersuchungshaft, den Verlust seiner Niederlassungsbewilligung und ein 15-jähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen. Dies trotz der Anwesenheit seiner Familie in der Schweiz zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Massnahmen. Im Übrigen haben seit der Ausweisung auch seine Ehefrau und seine Kinder, allesamt französisch-tunesische Doppelbürger, die Schweiz verlassen.

 

Präventive Massnahmen

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es irrelevant, dass die Ermittlungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft keine Straftat aufgedeckt haben. Denn die ausgesprochenen Massnahmen verfolgen einen präventiven Zweck, der somit keine strafrechtliche Verurteilung erfordert. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.