Medienmitteilung zum Urteil A-1169/2021

TV-Spot verstösst nicht gegen Verbot politischer Werbung

Die Fernsehstationen von CH Media haben 2020 nicht gegen das Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen verstossen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines TV-Werbefilms.

26.08.2022

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Foto: Keystone
Foto: Keystone

Die Fernsehsender Tele Züri, 3+, 4+ und 5+, die zum Medienunternehmen CH Media gehören, strahlten vom 11. bis 18. August 2020 im Auftrag einer vorgeblich gemeinnützigen Organisation mehrmals einen Werbespot aus. Der Werbefilm zeigte ein Mädchen, das in einer Berglandschaft, durch grüne Wiesen, in einer Stadt und entlang eines Sees lief. Dabei pries das Mädchen die Schönheiten der Natur und forderte die Zuschauerinnen und Zuschauer auf, die Landschaft zu schützen. Auf dem abschliessenden Standbild war der Schriftzug «Für den Schutz von Landschaft und Kultur der Schweiz» zu sehen.

Ab dem 18. August 2020 wurde im Internet ein Film veröffentlicht, der im ersten Teil im Grossen und Ganzen die gleichen Bilder wie der TV-Werbefilm enthielt und im zweiten Teil um neue Bilder und Aussagen ergänzt war. Am Schluss des Online-Films wurde eine Empfehlung zur Volksabstimmung vom 17. September 2020 «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» ausgesprochen.

Vorgaben des Radio- und Fernsehgesetzes
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) untersuchte in der Folge diese Werbekampagne und stellte im Februar 2021 fest, dass die CH Media TV AG mit der Ausstrahlung des TV-Werbefilms gegen das Verbot der politischen Werbung vor Abstimmungen verstossen hatte und verlangte die Ablieferung der Werbeeinnahmen zuhanden der Bundeskasse. Gegen diesen Entscheid erhob die CH Media TV AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verbietet den Radio- und Fernsehstationen die Ausstrahlung von politischer Werbung zu Themen, die Gegenstand einer Abstimmung sind.

Beurteilung des Gerichts
Das BVGer heisst die Beschwerde der CH Media TV AG gut. Es stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass der Online-Film, der im Anschluss an die Ausstrahlung des TV-Werbefilms im Internet publiziert wurde, nicht dem Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen gemäss RTVG untersteht.

Weiter war im Fernsehspot kein Zusammenhang zur Begrenzungsinitiative oder einem damit einhergehenden Thema erkennbar. Somit konnte er zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht als verbotene politische Werbung erkannt werden. Diese Beurteilung würde anders ausfallen, wenn die beiden Filme zeitlich überschneidend veröffentlicht worden wären, so dass die Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer den Online-Film bei der Ausstrahlung des TV-Werbefilms bereits gekannt hätten.

Die Medienunternehmen müssen sicherstellen, dass sie keine Werbung ausstrahlen, die gegen das Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen verstösst. Kommt es zu einem Verstoss, weil ein Medienunternehmen seine Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrnahm, kann es dafür verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall war es jedoch auch für die Programmveranstalterin vor Publikation des Online-Films nicht möglich festzustellen, dass der TV-Spot Teil einer medienübergreifenden Abstimmungskampagne war.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.