Medienmitteilung zum Urteil F-2182/2021

Überprüfung des Zustimmungsverfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Staatssekretariat für Migration angewandte Zustimmungsverfahren überprüft, nachdem ein kantonales Gericht auf Beschwerde hin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angeordnet hatte. Es kommt zum Schluss, dass die aktuelle Praxis gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen grundlegende Verfahrensgarantien verstösst.

26.06.2024

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Die aktuelle Praxis des Zustimmungsverfahrens ist verfassungswidrig. (Bild: Keystone)
Die aktuelle Praxis des Zustimmungsverfahrens ist verfassungswidrig. (Bild: Keystone)

2015 beantragte ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger portugiesischer Arbeitnehmer gestützt auf das im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Verbleiberecht eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Bevölkerung des Kantons Waadt wies sein Gesuch ab und verfügte 2017 seine Wegweisung aus der Schweiz. 2019 hiess das Waadtländer Kantonsgericht seine Beschwerde gut; das Urteil wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen. Darauf unterbreitete das Amt für Bevölkerung die Bewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung. Das SEM erachtete die Voraussetzungen des Verbleiberechts als nicht erfüllt und verweigerte die Zustimmung. Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Gewaltenteilung
Das Zustimmungsverfahren soll es dem SEM ermöglichen, die Bundesaufsicht in der gesamten Schweiz auszuüben. Im Juni 2019 ist eine Änderung von Artikel 99 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Kraft getreten. Seither ist das SEM ausdrücklich befugt, seine Zustimmung auch dann zu verweigern, wenn die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung auf dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz beruht.

Vorliegend verweigerte das SEM die Zustimmung, obwohl sich ein kantonal letztinstanzliches Gericht für die Bewilligungserteilung ausgesprochen hatte. Laut BVGer verstösst eine solche Praxis gegen das Gebot der Gewaltenteilung und gegen grundlegende Verfahrensgarantien, die in der Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind. Vertritt das SEM die Meinung, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung sei nicht gerechtfertigt, muss es den entsprechenden Gerichtsentscheid beim Bundesgericht anfechten, sofern diese Möglichkeit überhaupt besteht. Denn in einer solchen Situation kann nur das Bundesgericht einen kantonalen Gerichtsentscheid aufheben.

Vorliegend heisst das BVGer die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des SEM auf. Nach der Prüfung der Voraussetzungen des Rechts auf Verbleib in der Schweiz spricht es sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus.

Gegen dieses Urteil steht dem SEM die Beschwerde beim Bundesgericht offen.
 

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Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter / Leiter Kommunikation a.i.