Medienmitteilung zum Urteil B-2284/2023, B-3507/2022

Ukraine: Vermögenswerte bleiben gesperrt

Wenige Wochen nach Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sperrte der Bundesrat mehrere Konten von Personen aus dem Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovych. Die dagegen erhobenen Beschwerden weist das Bundesverwaltungsgericht ab.

13.06.2024

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Mit der Sperrung soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht abfliessen können. (Bild: Keystone)
Mit der Sperrung soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht abfliessen können. (Bild: Keystone)

Mehrere Personen aus dem politischen Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovych eröffneten während dessen Amtszeit von 2010 bis 2014 Bankkonten in der Schweiz. Als Yanukovych im Herbst 2013 die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit der EU verweigerte, kam es zu Protesten und Unruhen («Euromaidan»), die im Februar 2014 letztlich zu seinem Rücktritt führten.

Vorläufige Sperrung im Rahmen von internationaler Rechtshilfe 
Sowohl in der Europäischen Union wie auch in der Schweiz wurden in der Folge mehrere Konten im Rahmen von internationaler Rechtshilfe in Strafsachen vorläufig gesperrt. Gleichzeitig wurden in der Ukraine unter der neuen Regierung Strafverfahren gegen die beteiligten Personen eröffnet. Im Vordergrund stehen Vorwürfe der Korruption, des Amtsmissbrauchs und der Geldwäscherei.

Sperrung in Hinblick auf eine Einziehung im Rahmen eines Klageverfahrens
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen sperrte der Bundesrat die Bankkonten nach Ausbruch des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ein weiteres Mal, jetzt aber im Hinblick auf eine Einziehung aufgrund des Scheiterns der Rechtshilfe. Mit der Sperrung soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte, welche sich auf insgesamt über 100 Millionen Franken belaufen, nicht abfliessen können.

In den vorliegenden Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Sperrung im Hinblick auf die Einziehung befasst. Es kommt insbesondere zum Schluss, dass die Ukraine in den jeweils konkreten Verfahren und unter den jeweils konkreten Umständen nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen an ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zu erfüllen. Bei den Urteilen des BVGer handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen. Die eigentumsrechtlichen Fragen wurden nicht behandelt und bleiben dem allenfalls noch bevorstehenden Klageverfahren vorbehalten. 

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter / Leiter Kommunikation a.i.