Medienmitteilung zum Urteil D-5768/2024

Wegweisungsvollzug nach Georgien generell zumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Urteil fest, dass medizinische Gründe allein eine Wegweisung nicht unzumutbar machen.

17.10.2024

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Die medizinische Versorgung in Georgien ist trotz niedrigerer Standards als in der Schweiz ausreichend und die benötigten Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. (Bild: Keystone)
Die medizinische Versorgung in Georgien ist trotz niedrigerer Standards als in der Schweiz ausreichend und die benötigten Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. (Bild: Keystone)

Ein Ehepaar aus Georgien hatte im August 2024 in der Schweiz Asyl beantragt, mit der Begründung, der Ehemann sei an Krebs erkrankt und benötige eine medizinische Behandlung, die in Georgien nicht ausreichend verfügbar sei. Weitere Gründe für das Asylbegehren hat das Ehepaar nicht genannt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte ihre Asylgesuche im September 2024 abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. 

Das betroffene Ehepaar gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte, in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Sie argumentierten, dass sie in Georgien nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten würden und die Behandlungskosten untragbar seien.

Das BVGer stellte in einem Urteil fest, dass die medizinische Versorgung in Georgien trotz niedrigerer Standards als in der Schweiz ausreichend sei und benötigte Chemo-Medikamente auch in Georgien erhältlich seien. Der Ehemann könne in seinem Heimatland die Chemotherapie fortsetzen, wie sie in Georgien bereits begonnen worden war. Auch für finanziell schwache Personen gebe es staatliche Unterstützung.

Das BVGer hat die Beschwerde abgewiesen und kam zum Schluss, dass die Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei. Das Ehepaar habe keine hinreichenden Gründe dargelegt, die eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz rechtfertigen würden. Das Gericht hat die Wegweisung demnach bestätigt.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Herkunftsland Georgien seit 2019 «Safe Country»
Seit 2019 gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat und als Herkunftsland, in das eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat kann Staaten, in welchen nach seiner Feststellung Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Safe Countries) bezeichnen. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte, die politische Stabilität sowie die Einschätzungen anderer EU- und EFTA-Staaten und des UNHCR.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter