Medienmitteilung zum Urteil A-4634/2021
Wölfe aus dem Stagias-Rudel dürfen nicht abgeschossen werden
Auf der Alp Lavaz rissen Wölfe im Sommer 2021 insgesamt elf Schafe. Weil aber drei Schafe ausserhalb des geschützten Weidegebiets erlegt wurden, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Bundesamtes für Umwelt, drei Jungtiere des Wolfsrudels nicht zum Abschuss freizugeben.
Das Stagias-Wolfsrudel hält sich seit dem Jahr 2020 in der Region Surselva in den Gemeindegebieten Tujetsch, Disentis/Muster und Medel/Lucmagn auf. Es ist eines von fünf im Kanton Graubünden nachgewiesenen Rudeln. Nach Angaben des Kantons besteht es aus zwei Elterntieren und sechs im Jahr 2021 geborenen Welpen.
Im Sommer 2021 riss das Rudel auf der Alp Lavaz oberhalb von Disentis an vier verschiedenen Tagen insgesamt elf Schafe. Die Alp Lavaz gehört zum Streifgebiet des Rudels. Zur Verhütung weiterer Schäden an Nutztieren beantragte der Kanton Graubünden beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Bewilligung für den Abschuss von drei Jungtieren. Gegen den ablehnenden Entscheid des BAFU erhob der Kanton Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Unterschiedliche Ansichten zur Berechnung der geschützten Weidefläche
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der erforderliche Mindestschaden von zehn gerissenen Schafen eingetreten ist. Dies hing davon ab, ob sich die erlegten Schafe beim Wolfsangriff in einem Gebiet aufhielten, das durch zumutbare Massnahmen geschützt worden war. Ist dies nicht der Fall, werden sie nach dem Grundsatz «Prävention vor Regulation» beim Schaden nicht berücksichtigt. Das BAFU hat lediglich acht Schafe angerechnet. Der Kanton hat seinerseits anerkannt, dass sich ein Schaf ausserhalb des zu berücksichtigenden Gebiets befand. Uneinigkeit bestand hingegen bei den restlichen zwei Schafsrissen.
Auf der Alp Lavaz sömmerten im vergangenen Jahr rund 750 Schafe. Zu ihrem Schutz wurden ein Nachtpferch – ein eingezäunter Bereich mit elektrifizierten Weidenetzen von 105 cm Höhe – und Herdenschutzhunde eingesetzt. Die beiden gerissenen Tiere waren jedoch nicht eingepfercht und wurden 320 bzw. 200 Meter ausserhalb des Nachtpferchs gefunden. Damit die Herde durch Herdenschutzhunde wirksam geschützt werden kann, muss sie auf der Weide eine räumlich hinreichend kompakte Einheit bilden. Als Richtwert darf die Herdenverteilung auf Weiden am Tag (bei guten Sichtverhältnissen) eine Fläche von rund 20 Hektar und in der Nacht eine Fläche von rund 5 Hektar nicht überschreiten.
Der Kanton Graubünden und das BAFU vertreten unterschiedliche Auffassungen, wie die als geschützt geltende Fläche von 5 Hektar zu berechnen ist. Der Kanton berechnet die Fläche vom Nachtpferch in die Richtung des Orts, an dem das Schaf gerissen wurde. Das BAFU bestimmt die Fläche hingegen durch einen Kreis um den Nachtpferch herum.
Geschützte Fläche um den Nachtpferch herum
Das BVGer stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass es an einer gefestigten Berechnungsmethode bzw. Anwendungspraxis fehlt. Auf der Alp Lavaz sind aufgrund der Geländeverhältnisse Wolfsangriffe aus verschiedenen Richtungen erfolgt und möglich. Das Gericht stützt demnach die Argumentation des Bundesamts, dass die geschützte Fläche nicht nur in Richtung des effektiv eingetretenen Schadensereignisses ausgedehnt werden kann. Würden in jede relevante Richtung einzelne frei weidende Schafe mit Entfernung von 320 und 200 Metern vom Nachtpferch als geschützt erfasst, entstünde ein Gebiet, das wesentlich über die massgebende Fläche von rund 5 Hektar und die Schutzwirkung der Hunde hinausginge. Unter der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erscheint dem BVGer die vom BAFU angesetzte Aussengrenze von 125 Meter um den Nachtpferch als zulässig
Für das Gericht ist zwar nachvollziehbar, dass es je nach Gelände, Witterungsverhältnissen und Führbarkeit der Herde nicht immer gelingt, sämtliche Schafe einzupferchen. Ebenfalls ist gut begreiflich, dass der betroffene Tierhalter stark vom Wolfsrudel beeinträchtigt wurde. Die zwei streitigen Schafsrisse können aber nicht angerechnet werden und der Mindestschaden wird somit nicht erreicht. Das BVGer weist demnach die Beschwerde des Kantons Graubünden ab.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren vor BVGer betreffend die Regulierung des Wolfsrudels «Beverin» ist derzeit noch hängig.
Schutzstatus von Wölfen Der Wolf gilt in der Schweiz als geschützte Tierart. Die Verringerung des Wolfsbestandes durch Abschuss von Jungtieren eines Rudels ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Genau geregelt sind der Zeitpunkt des Abschusses und die Zahl der Wölfe, die erlegt werden darf. Bei Schäden an Nutztierbeständen ist ein Abschuss zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens zehn Nutztiere getötet worden sind. Dabei werden Nutztiere angerechnet, die in einem durch die zumutbaren Massnahmen geschützten Weidegebiet erlegt werden. Anerkannte Massnahmen für den Schutz von Schafen und Ziegen sind Elektrozäune oder Herdenschutzhunde, die fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden. |