Dr. 3D
Die meisten kennen 3D-Drucker nur aus dem Fernsehen: Klobige Apparate, die aus einer kleinen Nadelspitze und einem Block Kunststoff die unmöglichsten Dinge aufbauen («additiv fertigen», heisst das in der Fachsprache), von Zahnrädchen bis zu menschlichen Ohren. Noch steckt das Verfahren in den Kinderschuhen, doch die Anwendungsbereiche sind fast grenzenlos.
«Während für uns digitale Sachverhalte in der Rechtsprechung noch rar sind, stellen unsere Vorinstanzen bereits eine zunehmende Zahl solcher Fragestellungen fest.»
Lukas Abegg
Von der Faszination 3D-Drucker liess sich 2010 auch Lukas Abegg anstecken. Der Gerichtsschreiber der Abteilung II absolvierte damals sein Masterstudium in den USA, wo er den Kurs «Law and Cyberspace» besuchte und anschliessend eine Arbeit schrieb zu Urheberrechtsverletzungen durch 3D-Druckverfahren. «Seither hat mich das Thema additive Fertigung nicht mehr losgelassen.» So entschied er sich, eine Dissertation zu diesem Thema zu verfassen.
Datei und Objekt: ein Unterschied?
Der 3D-Druck schlägt eine Brücke zwischen der digitalen und der analogen Welt. Sämtliche Daten eines Objektes müssen exakt in einer digitalen Datei festgehalten werden. «Für uns Juristen steht im Zusammenhang mit additiver Fertigung vor allem die Frage im Zentrum, ob wir zwischen digitalen Daten eines bestimmten Objektes und dem analogen Objekt selber einen unterschiedlichen Massstab anwenden sollen», so Abegg. Urheberrechtlich sei diese Frage schon breit beantwortet, nicht jedoch bezüglich Patentrecht. «Juristen sind sich derzeit noch uneinig, ob die Erstellung einer Fertigungsdatei eines additiv hergestellten Erzeugnisses eine Verletzung des Patentrechts darstellt oder nicht.» In seiner Dissertation beantwortet Lukas Abegg diese Frage. «Wenn eine Fertigungsdatei die nötigen Informationen über das zu fertigende Objekt sowie den Druckvorgang enthält, begeht man tatsächlich eine Patentverletzung.»
Ein Digitalisierungsprofi
Diese und viele weitere Erkenntnisse aus seiner Doktorarbeit dienen Lukas Abegg auch in seiner Tätigkeit am BVGer. Berührungspunkte gibt es etwa in seiner Eigenschaft als Spezialist für Immaterialgüterrecht. Der Gerichtsschreiber ist zu einem eigentlichen Digitalisierungsprofi geworden.
Lukas Abegg ist überzeugt, dass das BVGer sich in Zukunft immer stärker mit Fragen des digitalen Raums befassen muss. «Während für uns digitale Sachverhalte in der Rechtsprechung noch rar sind, stellen unsere Vorinstanzen bereits eine zunehmende Zahl solcher Fragestellungen fest.» Die bekanntesten Fälle, beispielsweise im Bereich Kartellrecht, drehen sich zurzeit um Google, aber auch Facebook steht juristisch im Fokus vieler Länder.
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